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Allgemeine Geschäftsbedingungen der MPA Eberswalde

Fassung vom 16. Januar 2019

  1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unter­nehmern. All­gemeine Geschäfts­beziehungen des Bestellers gelten nur insoweit, als wir diesen aus­drücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Geschäfts­bedingungen gelten für alle gegen­wärti­gen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Soweit individuelle Vereinba-rungen zwischen Auftraggeber und MPA andere Regelungen enthalten, gelten diese.

  2. Die Übernahme eines Auftrages durch die MPA bedarf der Schriftform. Auch Ergänzungen und Änderungen jeder Art müssen durch die MPA schrift­lich bestätigt werden. Mündlich oder fernmündlich erteilte Auskünfte sind unverbindlich. Höhere Gewalt oder unabwendbare Ereignisse entbin-den die MPA ganz oder teilweise von der Ausführung des Auftrages, insbe-sondere von der Einhaltung vereinbarter Termine. Sie ist diesbezüglich von jeder, die Prüfkosten übersteigenden Haftung frei gestellt. Das gleiche gilt, wenn es der MPA unmöglich ist, die geschuldete Leistung am Erfüllungsort zu erbringen. Vor Durchführung des Auftrages können Vorauszahlungen verlangt werden. Die MPA ist zu Zwischenabrechnungen berechtigt.

  3. Prüfmaterial ist der MPA frei von Fracht- und Zustellgebühren zu übersenden. Über gebrauchtes Prüf­material kann die MPA frei verfügen. Die Transportkosten trägt der Auftraggeber. Die MPA übernimmt keine Haftung für den Transport. Kosten für notwendige Entsorgungen werden durch den Auftraggeber getragen. Wünscht der Auftraggeber das Probenmaterial zurück, so muss er dies binnen 3 Wochen nach Vertrags­schluss anzeigen. In diesem Fall ist er zur Abholung des Probegutes verpflichtet. Unterbleibt die Erklärung, kann das Probegut auf Kosten des Auftraggebers entsorgt werden. Die Aufbewahrung von Rückstellmustern bleibt hiervon unberührt.

    Sofern von Dritten, die nicht Hilfspersonen der MPA sind, bezüglich des Prüfmaterials gegenüber der MPA irgend­welche Rechte geltend gemacht werden, hat der Auftraggeber die MPA von allen von der MPA nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertretenden Ansprüchen auf seine Kosten frei zustellen.

  4. Die MPA erbringt ihre Leistungen auf der Grundlage technischer Regeln und Richtlinien. Sie kann die Prüfung aus­dehnen oder einschränken, soweit dies zur Erreichung des Auftragsziels erforderlich erscheint. Wenn die Prüfung den mit dem Auftraggeber vereinbarten Umfang überschreitet und die in der Be­stätigung des Auftrages angegebenen Prüfkosten sich um mehr als 15 % erhöhen, ist die Zu­stimmung des Auftraggebers einzuholen.

  5. Die MPA ist berechtigt, Unterauftragnehmer zu beauftragen. Die MPA hat im Prüfbericht grundsätzlich Art und Umfang der Leistungen sowie Name und Anschrift des Nachunternehmers bekannt zu geben.

    Der Nachunternehmer hat gegenüber der MPA seine fachliche Kompetenz (Akkreditierung, Notifizierung, Zulassungen, u.ä.) zur Erfüllung der Aufgaben nachzuweisen. Der Auftraggeber kann einer Übertragung an einen Nachunternehmer widersprechen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn begründete Zweifel an der Fachkunde, der Leistungsfähigkeit oder der Zuverlässigkeit des Nachunternehmers bestehen oder dieser die gesetzlichen Voraussetzungen für die ihm zu übertragende Leistung nicht erfüllt.

  6. Die MPA leistet für Mängel ihrer Leistungen zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nach­besserung oder Ersatz­lieferung.

    Ist die Nachbesserung nicht möglich oder schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftrag­geber grund­sätzlich nach seiner Wahl Herab­setzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

  7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Prüfergebnisse innerhalb eines Monats nach Mitteilung zu überprüfen und offensichtliche Mängel der MPA unverzüglich mitzuteilen andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

    Kann im Zeitpunkt der Geltendmachung des Mangels nicht eindeutig geklärt werden, ob es sich tatsächlich um einen Mangel handelt, so erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers eine erneute Prüfung. Bei Übereinstimmung des Ergebnisses der erneuten Prüfung mit dem beanstandeten Prüfergebnis innerhalb der üblichen Fehlergrenzen trägt der Auftraggeber auch die Kosten der nochmaligen Prüfung, anderenfalls wird das beanstandete Er¬geb¬nis kostenlos berichtigt.

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Prüfung vor­her­seh­baren, vertrags­typischen, unmittelbaren Durch­schnitts­schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflicht­verletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs­gehilfen.

    Im Falle leichter Fahrlässigkeit wird die Haftung auf 100.000 € begrenzt. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahr­lässiger Verlet­zung unwesentlicher Vertrags­pflichten nicht. Die vorstehenden Haftungs­beschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungs­beschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden und bei groben Verschulden.

    Die MPA haftet nur für die Richtigkeit der in der Prüfung ermittelten Ergeb­nisse. Ausgeschlossen ist die Haftung für ent­fernte Mangel­folgeschäden, sofern der MPA weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

  2. Bei Untersuchungen im Gelände oder an Bauwerken sind vom Auftraggeber genaue Angaben zur Schadens- und Unfall­verhütung zu machen. Die Mitarbeiter der MPA sind vor Ort einzuweisen. Dies betrifft auch bereitge-stellte Hilfsmittel und Ausrüstungen sowie spezifische Arbeits­schutz­vor­schriften. Schadens­ersatz­ansprüche für Schäden infolge unrichtiger oder ungenauer Angaben sowie für damit zu­sammen­hängende Folge­schäden sind ausgeschlossen.

    Gewährleistungsansprüche und Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ab­lieferung der Prüf­berichte. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden oder Arglist vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesund­heits­schäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

  3. Die Veröffentlichung von Prüfberichten ist nur im Ganzen zulässig. Auszugsweise Veröffentlichung, Hin­weise auf Prüfungen zu Werbezwecken und die Verarbeitung von Berichtsinhalten bedürfen in jedem Einzel­fall der widerruflichen schriftlichen Einwilligung der MPA.

    Die MPA ist ihren Auftraggebern gegenüber zur strikten Vertraulichkeit verpflichtet. Auskünfte über Auftrag­geber, Art und Umfang von Prüf­aufträgen sowie Prüf­ergebnisse dürfen an Dritte nur mit schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers erteilt werden. Soweit zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit auf Veranlassung von Aufsichtsbehörden Prüfungen für Dritte vorgenommen werden, dürfen den Aufsichtsbehörden Auskünfte erteilt werden.

  4. Die Entgelte für die Leistungen der MPA werden in Anwendung des Leistungs­verzeichnisses der MPA Eberswalde berechnet.

    Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geld­schuld in Höhe von 8% über dem Basis­zinssatz zu ver­zinsen.

    Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechts­kräftig fest­gestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden.

    Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegen­anspruch auf demselben Ver­trags­ver­hältnis beruht.

    Die Aushändigung von Berichtsunterlagen und Prüfungsergebnissen aller Art kann von der vorherigen Be­zahlung der vollen Vergütung abhängig gemacht werden. Die Leistungen des MPA bleiben bis zur voll­ständigen Bezahlung dessen uneingeschränktes Eigentum und dürfen vom Auftraggeber nicht verwendet oder an Dritte weiter gegeben werden.

  5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Rechts finden keine Anwendung. Auf das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und die Möglichkeit zur außergerichtlichen Schlichtung von Streitigkeiten wird hiermit hingewiesen. Die MPA Eberswalde ist jedoch grundsätzlich nicht zur Teilnahme an außergerichtlichen Schlichtungsverfahren bereit, es sei denn sie ist hierzu gesetzlich verpflichtet.

    Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Die Vertragsbeziehungen unterliegen deutschem Recht.

    Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.






Ü-Logo: Durch das Deutsche Institut für Bautechnik anerkannte PÜZ- Stelle Logo MPA Eberswalde

Durch das Deutsche Institut für Bautechnik anerkannte PÜZ- Stelle

Logo CE-Kennzeichnung

Notifiziert als Zertifizierungsstelle und Prüflabor im Geltungsbereich EU-BauPVO

Logo Deutsche Akkreditierungsstelle

Die Akkreditierung gilt für die in der Urkunde aufgeführten Bauprodukte.

Logo Deutsche Akkreditierungsstelle

Die Akkreditierung gilt für die in der Urkunde aufgeführten Prüfverfahren



MPA Eberswalde | Materialprüfanstalt Brandenburg GmbH
Alfred-Möller-Straße 1 | D-16225 Eberswalde | Tel: + 49 (0) 3334 65-560 | Fax: +49 (0) 3334 65-550



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